Europäische Erbrechtsverordnung setzt neue Akzente

Europäische Erbrechtsverordnung setzt neue Akzente

Marc Wegerhoff
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contrastwerkstatt/Fotolia

Die Verordnung ist bereits seit August in Kraft, aber so richtig bekannt ist sie noch nicht – selbst bei denen nicht, die davon wirklich unmittelbar betroffen sein werden. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, 650/2012 vom 4. Juli 2012) regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist.

Will heißen: Der Gesetzgeber hat auf EU-Ebene eine Regelung dafür eingeführt, wie mit Erbfällen grundsätzlich umzugehen ist. Damit will die Europäische Union denjenigen Menschen die Nachfolgeplanung erleichtern und Rechtssicherheit verschaffen, die mehr oder weniger dauerhaft im europäischen Ausland leben. Die Erbrechtsverordnung bestimmt für den gesamten Nachlass, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden. Die Idee: ein Erbfall, ein Gericht, ein Recht, ein Europäisches Nachlasszeugnis. Immerhin lebten 2014 knapp 226.000 deutsche Rentner im Ausland, das sind 1,7 Prozent mehr als noch 2013 – Tendenz steigend. Allein die Hälfte davon lebt in Europa, und dazu kommt ein nicht unerheblicher Teil von älteren Menschen, der teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland lebt.

Denn die Europäische Erbrechtsverordnung besagt, dass im Erbfall das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser verstirbt, sofern dieser dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt wird dabei nach mehreren Kriterien definiert, zum Beispiel wie lange und wie regelmäßig sich jemand in dem betreffenden Staat aufhält beziehungsweise wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer oder sozialer Hinsicht ist. Das heißt konkret: Hat eine Deutsche ihren Wohnsitz in Frankreich, gilt dies als Indikator für den gewöhnlichen Aufenthalt – im Erbfall greift das französische Erbrecht. Wer allerdings vier Monate im Jahr in Italien überwintert und im übrigen Jahr in Deutschland lebt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel in Deutschland.

Das klingt erst einmal ganz vernünftig und erspart den Erben in Zeiten, in denen diese ohnehin oftmals wenig Gedanken frei haben für juristische Fragestellungen mit internationalen Behörden, lästige Aufgaben. Aber gleichzeitig hat die Europäische Erbrechtsverordnung echte Konsequenzen – denn es gilt nicht das heimische und vielleicht bereits aus anderen Erbfällen bekannte deutsche Erbrecht, sondern eben das des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts, sei es Spanien, Italien, Frankreich oder eine andere EU-Destination. Und das Erbrecht ist in der Folge überall unterschiedlich, etwa bei der Frage nach der gesetzlichen Erbfolge oder auch Pflichtteilsansprüchen.

Wer also im Ausland lebt oder seinen Lebensabend dort plant, sollte sich im Vorfeld Gedanken zur Testamentsgestaltung vor diesem Hintergrund machen. Will ich wirklich die Anwendung des ausländischen Erbrechts? Könnten unterschiedliche Regelungen beim Dr. Christopher RiedelPflichtteil nachteilig für meine Erben sein? Wie wird mit meinem Vermögen umgegangen, das sich in Teilen im Ausland, in Teilen in Deutschland befindet? Diese und andere Fragen stehen bei der strategischen Vermögens- und Nachfolgeplanung im Mittelpunkt für den, der seinen Lebensabend nicht in Deutschland plant. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall eine Möglichkeit geschaffen, die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts zu treffen: Der Deutsche im Alterswohnsitz im EU-Ausland kann festlegen, dass im Erbfalle deutsches Erbrecht angewendet werden soll. Das kann ein potenzielles juristisches Rätselraten um die zuständige Jurisdiktion vermeiden und hält die rechtliche Verantwortung in der Heimat.

 

Dr. Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf und berät Mandanten bei allen Fragestellungen rund um die Unternehmens- und Vermögensnachfolge und kombiniert dabei Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Seine wirtschaftlich tragfähigen und in den Familien akzeptierten Nachfolgekonzepte bilden die Basis der anschließenden zivil- und gesellschaftsrechtlichen Umsetzung und – nicht zuletzt – der steuerlichen Optimierung. Weitere Infos: www.christopherriedel.de