Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Immobilienfinanzierung neu regeln

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Immobilienfinanzierung neu regeln

Marc Wegerhoff
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© mitifoto - Fotolia.com

Deutschland ist das Land des Verbraucherschutzes, und hin und wieder rufen Regelungen nur noch Kopfschütteln hervor. Doch § 355 Bürgerliches Gesetzbuch hat es in sich – und zwar durchaus positiv für den Verbraucher. Um ihn bei Verträgen mit Unternehmen zu schützen, hat der Gesetzgeber in dem Paragrafen ein Widerrufsrecht formuliert. Damit kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrages von diesem ohne finanziellen Aufwand zurücktreten.

Und das gilt auch bei Kreditverträgen. Das Unternehmen – in diesem Falle meistens eine Bank – setzt diese 14-tätige Widerrufsfrist durch die Zustellung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Gang. Normalerweise passiert dies mit dem Abschluss des Vertrages, so dass der Verbraucher sein Recht auf Widerruf innerhalb von zwei Wochen wahrnehmen kann. Das gilt aber nur, wenn die Belehrung bestimmten inhaltlichen und formalen Anforderungen genügt: Kommt der Kreditgeber dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen.

Widerrufsbelehrungen in vielen Baufinanzierungsverträgen sind fehlerhaft

Das heißt konkret: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt für den Kreditnehmer zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Doch warum sollten Kunden ihre Kreditverträge überhaupt kündigen? Ein Beispiel kann diese Frage klären. Durch den „Widerrufs-Joker“ können beispielsweise Immobilienbesitzer aus ihren Darlehensverträgen aussteigen, denn bei vielen Baufinanzierungen stimmen die Widerrufsbelehrungen nicht. Wie Haus & Grund, der Verband für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, betont, seien zwischen 2002 und 2010 rund zehn Millionen Immobiliendarlehensverträge geschlossen worden – die Hälfte davon dürfte fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Kunden können auf diese Weise ihren Kredit substanziell verbilligen. Haben sie beispielsweise 2005 zu fünf oder sechs Prozent ihren Hauskauf finanziert, können sie einen Neuvertrag nach der Kündigung des bestehenden Darlehens zu einem heute marktüblichen Satz abschließen. Bei einer Zinsbindung von zehn Jahren liegt dieser bei unter zwei Prozent, was eine wesentlich schnellere Rückzahlung möglich machen kann.

Kündigung mit Rechtsanwalt durchsetzen

Das ist für Banken natürlich eine problematische Situation, weshalb nur die allerwenigsten Institute auf solche Kundenansinnen im ersten Schritt positiv reagieren. Sie beziehen sich auf das sogenannte Prinzip der Verwirkung, um die Kündigung seitens der Kunden abzulehnen: Der Kunde habe zu lange mit der Kündigung gewartet und damit sein Recht verwirkt. Dann ist juristischer Rat gefragt. Ein auf dieses Thema spezialisierter Rechtsanwalt kann die Interessen eines Mandanten auf verschiedenen Ebenen vertreten, sowohl außergerichtlich als auch vor dem Richter. Manchmal hilft schon ein rechtssicheres Schreiben, um die Kündigung aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung durchzusetzen und in der Folge wesentlich Arnold Detlev Schmitzgünstiger neu finanzieren zu können.

Immer häufiger aber, gerade bei größeren Summen, geht die Kündigung vor Gericht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Kläger nicht automatisch mit einem positiven Verfahrensausgang rechnen können, denn sowohl Landes- als auch Oberlandesgerichte haben in der Vergangenheit den Banken immer wieder stattgegeben – eben mit Verweis auf das Prinzip der Verwirkung. Umso wichtiger ist es deshalb, einen banken- und vertragsrechtlich spezialisierten Anwalt an seiner Seite zu haben, der zugleich auch die Prozessführung beherrscht und damit Klagen auch regelmäßig durchsetzen kann. Das ist dann gut investiertes Geld.

 

Arnold Detlev Schmitz praktiziert als Rechtsanwalt in der wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach. Der Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf i. R. berät gewerbliche Mandanten vor allem im privaten und gewerblichen Mietrecht, im allgemeinen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, im Kaufvertragsrecht, bei Transaktionen und bei der Regelung der Unternehmensnachfolge. Weitere Informationen unter www.banerjee-kollegen.de.